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Korruptionsbekämpfungsgesetz

Am 01.03.2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz) in Kraft getreten.

§ 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes bestimmt u. a., dass die Mandatsträger (Mitglieder der Landschaftsversammlung) und die stimmberechtigten sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten schriftlich Auskunft über verschiedene Tätigkeiten, Funktionen und Mitgliedschaften zu geben haben. Der Hauptverwaltungsbeamte (Direktor des Landschaftsverbandes) hat diese Auskünfte gegenüber dem Leiter der Aufsichtsbehörde zu erteilen. Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen.

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe veröffentlicht die Angaben der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger auf der Internetseite des Landschaftsverbandes. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und Aktualisierung bei Veränderungen bei dem bzw. der Meldepflichtigen liegt.